Spielleitung ahndet mehrere Verstöße im Bereich Fanverhalten und Sicherheit

In den letzten Wochen wurden bei mehreren Spielen in Kirchheim, Trier, Ehingen und Düsseldorf Verstöße gegen die Richtlinie „Fanverhalten und Sicherheit“ begangen. Allen Vorkommnissen ging die Spielleitung nach und entschied über Sanktionen oder angemessene Maßnahmen.

Die ART Giants Düsseldorf erhielten eine Geldstrafen für das Werfen von Gegenständen aus dem Zuschauerbereich beim Spiel gegen die Dresden Titans. Der selbe Verstoß wurde in Ehingen auf Kölner Fans zurückgeführt. Allerdings handelte es sich dort um eine nicht ausgelöste Konfetti-Scheibe, deren Flugbahn nicht vorhersehbar war, sodass die Spielleitung von einer Geldstrafe absah. 

Beim ProA-Spiel der VET-CONCEPT Gladiators Trier gegen die Bozic Estriche Knights Kirchheim kam es zu vermeintlich rassistischen Äußerungen von einem Zuschauer gegen die Kirchheimer Spieler Cameron Henry und James Graham. Der Zuschauer konnte seitens des Ordnungsdienstes in der SWT-Arena sofort festgesetzt und identifiziert werden. Derzeit läuft hierzu ein polizeiliches Verfahren. 

Beim Spiel Bozic Estriche Knights Kirchheim vs. PS Karlsruhe LIONS am 09.02.2025 gab es nach Spielende eine Auseinandersetzung zwischen einem Kirchheimer Zuschauer und dem Headcoach der LIONS, Aleks Scepanovic. Nach Auswertung der Stellungnahmen und der vorliegenden Videoaufzeichnung kam die Spielleitung zu dem Schluss, dass der Trainer A. Scepanovic mit seinem Verhalten die folgende Rudelbildung auf dem Spielfeld mit zu vertreten hat und somit gegen die Sportdisziplin verstoßen hat. In der Folge mischten sich auch Karlsruher Fans in das Geschehen auf dem Spielfeld ein. Für das Betreten des Spielfeldes in einer Konfliktsituation, die durch das aggressive Verhalten der Fans noch verstärkt wird, verhängte die Spielleitung eine Geldstrafe gegen die PS Karlsruhe LIONS. Die Bozic Estriche Knights Kirchheim agierten deeskalierend, wurden jedoch aufgefordert, ihren Sicherheitsdienst für den Innenraum zu verstärken.  

 

Grundlage für diese Entscheidungen war § 16 und 18 RFS, wonach für Vergehen von Fans gegen den betreffenden Bundesligist Geldstrafen zu verhängen sind.

Die Entscheidungen ergingen gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 78 SuVO bzw. §§ 16 RFS in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie 1.21 bzw. 4.7 Strafenkatalog. Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten ergingen gemäß § 27 Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.