Schlagwortarchiv für: Entscheidung der Spielleitung

Spielleitung sanktioniert Vorfälle mit Gießener Fans

Beim ProA-Spiel zwischen den Gießen 46ers und den HAKRO Merlins Crailsheim am 04.04.2026 wurden der Spielleitung zwei Verstöße gegen die Richtlinie „Fanverhalten und Sicherheit“ gemeldet. Beide Vorfälle wurden geprüft und jeweils mit einer Geldstrafe sanktioniert.

Die Gießen 46ers wurden für das Verhalten eines ihnen zuzuordnenden Zuschauers bestraft, der einen Schiedsrichter beleidigte und ihm den Mittelfinger zeigte. Der betreffende Fan wurde bereits während des Spiels der Halle verwiesen und soll zusätzlich mit einem Hallenverbot belegt werden.

Darüber hinaus wurden die Gießen 46ers für vermeintlich rassistische Äußerungen aus dem Zuschauerbereich gegenüber dem Crailsheimer Trainer David McCray sanktioniert. Eine eindeutige Identifizierung der verantwortlichen Personen steht derzeit noch aus.

Nach Becherwürfen auf Münsteraner Spieler Ende Januar sowie Beleidigungen gegenüber einer Schiedsrichterin im November, die ebenfalls sanktioniert wurden, handelt es sich um den dritten Vorfall in der laufenden Saison, bei dem Gießener Zuschauer beteiligt waren.

Grundlage für die Entscheidungen ist § 16 RFS, wonach für Vergehen von Zuschauern gegen den betreffenden Bundesligisten Geldstrafen zu verhängen sind. Die Entscheidungen ergingen gemäß § 80 Abs. 2 sowie § 78 der Spiel- und Verfahrensordnung (SuVO) in Verbindung mit §§ 16 RFS sowie § 2 Nr. 6 und 8 SuVO und Ziffer 4.7 des Strafenkatalogs. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erfolgte gemäß § 27 der Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Spielleitung sperrt Till-Joscha Jönke (Tübingen) für ein Spiel

Im Rahmen des ProA-Spiels 2003571 SBB Baskets Wolmirstedt – Tigers Tübingen am 20.03.2026 erhielt der Spieler #26, T. Jönke, in der 34. Spielminute ein disqualifizierendes Foul.

Nach Auswertung des Schiedsrichterberichtes, der Stellungnahmen der beteiligten Spieler sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung kam die Spielleitung zu der Auffassung, dass T. Jönke eine minderschwere Tätlichkeit begangen hat. Der Spieler beteiligte sich aktiv in einer Rudelbildung außerhalb des aktiven Spielgeschehens und griff dabei gezielt einen Gegenspieler an. Die Spielleitung geht zu Gunsten von T. Jönke von einem Schubser aus.

Für die minderschwere Tätlichkeit an dem Spieler A. Ceesay verhängte die Spielleitung gegen T. Jönke eine Spielsperre von einem Pflichtspiel sowie eine Geldstrafe. Der Spieler ist damit für das Pflichtspiel Nr. 2003580 am 27.03.2026 gesperrt. Bei der Bemessung der Strafe wurden die nicht eindeutige Intensität und die Entschuldigung des Spielers berücksichtigt.

Die Entscheidung erging gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 78 SuVO in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie Ziffer 1.21 des Strafenkatalogs. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erging gemäß § 27 der Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Spiel Wedel – TKS wird nach Spielabbruch neu angesetzt

Am letzten Wochenende musste das ProB-Spiel 2003961 SC Rist Wedel – TKS 49ers aufgrund einer gerissenen Schweißnaht an der Deckenkorbanlage abgebrochen werden. Nun entschied die Spielleitung auf Neuansetzung am Donnerstag, den 26.03.2026. 

Bei einem Spielabbruch ist gemäß § 72 Abs. 2. i) SuVO zu klären, inwiefern der Bundesligist einen Spielabbruch zu verantworten hat. Nach Prüfung des Sachverhaltes kam die Spielleitung zu dem Entschluss, dass dem SC Rist Wedel kein schuldhaftes Pflichtversäumnis nach § 50 SuVO nachgewiesen werden konnte. In der Steinberghalle werden die Korbanlagen durch den städtischen Betreiber jährlich gewartet. Zudem wurde vor einigen Wochen nach einem Defekt eine zusätzliche Sichtprüfung der Korbanlage durchgeführt.

Das Spiel ist entscheidend für die Platzierungen 6-9 der Abschlusstabelle der ProB Nord und somit auch für insgesamt drei Playoff-Begegnungen. Demnach ist das Spiel im Sinne einer validen Abschlusstabelle vor dem zentralen letzten Hauptrundenspieltag nachzuholen.

Die Entscheidung der Neuansetzung des Pflichtspiels ergeht gemäß § 80 Abs. 2 SuVO und § 71 Abs. 6 SuVO i.V.m. § 48 Abs. 2 SuVO.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergeht gemäß § 27 Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Spielleitung verhängt Strafen gegen mehrere Trainer

Im Rahmen des ProB-Spiels 2003956 Hertener Löwen – BSW Sixers am 15.03.2026 wurde der Trainer Robin Singh nach seinem zweiten Technischen Foul in der 30. Spielminute spieldisqualifiziert. Zu seinem Verhalten nach seiner Spieldisqualifikation erhielt die Spielleitung einen Sonderbericht, über den gemäß § 78 Abs. 8 SuVO zu entscheiden ist. Nach Auswertung der Stellungnahmen des Trainers und der Schiedsrichter sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung kam die Spielleitung zu der Auffassung, dass sich der Trainer Robin Singh mit seinen verbalen und non-verbalen Reklamationen auf dem Spielfeld und durch das Unterbinden des „Shake-Hands“ nach Spielende zweimal im selben Maße unsportlich verhalten hat.

Für sein wiederholt unsportliches Verhalten verhängte die Spielleitung gegen Robin Singh eine Spielsperre von einem Pflichtspiel sowie eine Geldstrafe. Der Trainer ist damit für das Pflichtspiel Nr. 2003964 am 21.03.2026 gesperrt und darf die Halle nicht betreten. Bei der Bemessung des Strafmaßes wurde berücksichtigt, dass der Trainer Robin Singh in der Saison bereits auffällig war und für sein unsportliches Verhalten verwarnt worden ist. Aufgrund dessen verzichtet die Spielleitung nicht auf eine Spielsperre entsprechend § 78 Abs. 8 Satz 2 SuVO i. V. m. 1.21 Strafenkatalog.

Im ProA-Spiel 2003564 Tigers Tübingen – Rheinstars Köln am 14.03.2026 wurde der Trainer Zoran Kukic ebenfalls spieldisqualifiziert und es gab gemäß § 78 Abs. 4 SuVO einen Sonderbericht zu seinem anschließenden Verhalten. Hier urteilte die Spielleitung nach Auswertung der Stellungnahme des Trainers sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung, dass sein Auftreten auf dem Spielfeld und seine Geste beim Verlassen der Halle abfällig und unsportlich waren. Für sein unsportliches Verhalten verhängte die Spielleitung gegen Zoran Kukic eine Geldstrafe. Bei der Bemessung des Strafmaßes wurde berücksichtigt, dass der Trainer Reue und Einsicht im Sinne einer Strafmilderung zeigte und bisher nicht auffällig war.

Im ProB-Spiel 2003942 Dragons Rhöndorf – Itzehoe Eagles am 21.02.2026 wurde der Trainer Timo Völkerink ebenfalls spieldisqualifiziert und reklamierte danach die Schiedsrichterentscheidung, bevor er die Halle verließ. In diesem Fall stellte die stellvertretende Spielleitung nach Auswertung der vorliegenden Berichte und Videoaufnahmen fest, dass das Verhalten von Timo Völkerink gegenüber der 1. Schiedsrichterin einen Verstoß gegen die Sportdisziplin darstellt. Bei der Bemessung des Strafmaßes wurde berücksichtigt, dass Trainer Völkerink in der Saison bereits für sein unsportliches Verhalten sanktioniert worden ist, sodass er eine erhöhte Geldstrafe erhielt.

Die Offiziellen Basketball-Regeln sehen gemäß Art. 40.6 vor, dass disqualifizierte Trainer „das Spiel sofort, […], verlassen“ müssen. Dieser Regelung kamen alle drei Trainer nicht nach.

Die Entscheidungen ergingen  gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 79 SuVO in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie Ziffer 1.21 des Strafenkatalogs. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erging gemäß § 27 der Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Spielsperre für Devin Lawrence Schmidt (Phoenix Hagen)

Im Rahmen des ProA-Spiels 2003548 Phoenix Hagen – BG Göttingen am 06.03.2026 wurde der Spieler Devin Schmidt (Phoenix Hagen) in der 37. Spielminute von den Schiedsrichtern disqualifiziert. Nach Auswertung der Stellungnahme des Spielers und der Schiedsrichter sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung kam die Spielleitung zu der Auffassung, dass Devin Schmidt sich grob unsportlich verhalten hat.

Aufgrund der Unsportlichkeit gegenüber einem Schiedsrichter sah die Spielleitung keine Möglichkeit, den mit der Disqualifikation einhergehenden Verlust der Spielberechtigung aufzuheben. Daher verhängte die Spielleitung gegen Devin Schmidt eine Spielsperre von einem Pflichtspiel sowie eine Geldstrafe. Der Spieler ist damit für das Pflichtspiel Nr. 2003553 am 08.03.2026 gesperrt. Bei der Bemessung der Strafe wurde berücksichtigt, dass der Spieler bisher in der Saison noch nicht auffällig war.

Die Entscheidung erging gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 78 SuVO in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie 1.21 Strafenkatalog. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erging gemäß § 27 der Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Geldstrafe und Auflagen für die Gießen 46ers

In Zusammenhang mit dem ProA-Spiel GIEßEN 46ers – Uni Baskets Münster am 30.01.2026 kam es nach Spielende zu Becherwürfen auf Münsteraner Spieler. Auf Grundlage des § 18 der Richtlinie Fanverhalten & Sicherheit (RFS) leitete die Spielleitung ein Verfahren gegen den Bundesligisten Gießen 46ers ein, nachdem klar war, dass die dem Bericht zugrunde liegenden ausführenden Personen den Gießen 46ers zuzuordnen sind.

Zur Entstehung des Vorfalls gab es gegenseitige Beschuldigungen. Die Spielleitung geht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass Provokationen durch Münsteraner Spieler erfolgt sind. Mittelfingerzeigen und das Werfen von Bechern sind für die Spielleitung allerdings eine Grenzüberschreitung, die nicht mit der sportlichen Emotionalität (auch nicht nach Provokationen) in Einklang zu bringen sind.

Die Spielleitung sieht zudem eine Mitschuld für die Entstehung der Situation bei den Gießener Verantwortlichen in der Sicherung des Innenbereichs und der Spielbeteiligten. Die Gießen 46ers kündigen jedoch auch selbstständig mehrere präventive Maßnahmen an und haben die Vorfälle intern aufgearbeitet. Dies wurde von der Spielleitung mildernd berücksichtigt.

Für die Becherwürfe durch Gießener Fans hält die Spielleitung eine erhöhte Geldstrafe für notwendig. Aufgrund der mehrfachen Auffälligkeiten bei den Gießener Fans verhängt sie zusätzlich Auflagen zur Sicherung der Spielbeteiligten und zur Umsetzung der Präventionsarbeit der Verantwortlichen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie 18 RFS in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie 4.7 Strafenkatalog. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergeht gemäß § 27 Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Spielsperre für Michael Tyrone Mitchell Jr. (CATL Basketball Löwen)

Im Rahmen des ProB-Spiels 2003751 BG Hessing Leitershofen – CATL Basketball Löwen am 07.02.2026 wurde der Spieler Michael Tyrone Mitchell Jr. (CATL Basketball Löwen) in der 40. Spielminute von den Schiedsrichtern disqualifiziert. Nach Auswertung der Stellungnahmen der beteiligten Spieler, der Wahrnehmungen der Schiedsrichter sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung kam die Spielleitung zu der Auffassung, dass Michael Tyrone Mitchell Jr. eine Tätlichkeit begangen hat.

Für die Tätlichkeit an dem Spieler T. Alte verhängte die Spielleitung gegen Michael Tyrone Mitchell Jr. eine Spielsperre von einem Pflichtspiel sowie eine Geldstrafe. Der Spieler ist damit für das Pflichtspiel Nr. 2003759 am 15.02.2026 gesperrt. Bei der Bemessung der Strafe wurde berücksichtigt, dass der Spieler bisher in der Saison noch nicht auffällig war, ebenso eine vorausgegangene Provokation des Spielers.

Die Entscheidung erging gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 78 SuVO in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie 1.21 Strafenkatalog. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erging gemäß § 27 der Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Spielleitung sperrt Jonas Zilinskas (Rostock II) für ein Spiel

Im Rahmen des ProB-Spiels 2003915 Seawolves Academy – BSW Sixers am 24.01.2026 wurde von der Spielleitung ein Verfahren gemäß § 79 SuVO gegen den Spieler Jonas Zilinskas (Seawolves Academy) eingeleitet. Anlass hierfür war ein auffälliges Fehlverhalten des Spielers bei noch 2:34 Minuten Restspielzeit im dritten Viertel, das nicht durch die Schiedsrichter geahndet werden konnte.

Nach Auswertung der Stellungnahmen der beteiligten Spieler, der Wahrnehmungen der Schiedsrichter sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung kam die Spielleitung zu der Auffassung, dass Jonas Zilinskas eine Tätlichkeit begangen hat. Der Spieler schlug seinen Gegenspieler außerhalb des aktiven Spielgeschehens gezielt in die Magengegend. Die Aktion erfolgte nicht im Kampf um den Ball und konnte daher während des Spiels nicht sanktioniert werden. Gemäß § 79 SuVO oblag die Ahndung des Vorfalls somit der Spielleitung.

Für die Tätlichkeit an dem Spieler S. Ludwig verhängte die Spielleitung gegen Jonas Zilinskas eine Spielsperre von einem Pflichtspiel sowie eine Geldstrafe. Der Spieler ist damit für das Pflichtspiel Nr. 2003922 am 01.02.2026 gesperrt. Bei der Bemessung der Strafe wurden die fehlende Verletzungsabsicht, die Entschuldigung des Spielers sowie seine bisherige Unauffälligkeit in der laufenden Saison berücksichtigt.

Die Entscheidung erging gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 79 SuVO in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie Ziffer 1.21 des Strafenkatalogs. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erging gemäß § 27 der Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.

Protest aus Bayreuth wird abgewiesen

Im Zusammenhang mit dem ProA-Spiel Nürnberg Falcons BC – BBC Bayreuth am 23.11.2025 hatten die Gäste Protest aufgrund eines nicht gegebenen Fouls zum Spielende eingelegt und einen Antrag auf Neuaustragung oder eine Korrektur des Spielergebnisses gestellt. Beim Spiel in Nürnberg wurde zu Spielende ein Foulpfiff durch die Schiedsrichter aberkannt, der dem BBC Bayreuth noch zwei Freiwürfe verschafft hätte. Die Nürnberg Falcons gewannen das Spiel mit 90:89. Die Spielleitung hat den Antrag des BBC Bayreuth nun abgewiesen.

Die Spielleitung begründet ihre Entscheidung damit, dass der Protest des BBC Bayreuth weder zulässig noch begründet ist. Im vorliegenden Fall haben die Schiedsrichter gemeinsam festgestellt, dass die Spielzeit beim Foulkontakt bereits abgelaufen war. Das Foul war somit (entsprechend der DBB-Regeln) richtigerweise nicht zu werten. Es handelt sich daher nach Auffassung der Spielleitung um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung der Schiedsrichter, die von der Spielleitung nicht überprüfbar ist. In der Begründung durch den Antragsteller wird zudem ein Fehler in der Zeitkontrolle im selben Angriff angeführt. Gegen diesen wurde im Spiel jedoch kein Protest eingelegt, bevor die Spieluhr wieder in Gang gesetzt wurde. Die Zeiteinstellung ist somit ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Insofern kann auch keine ursächliche Kausalbeziehung zur eigentlichen Protest-Szene geltend gemacht werden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Nr. 2 SuVO sowie § 77 SuVO in Verbindung mit § 2 Abs. 6 SUVO und § 9 RSGO. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 12 RSGO Berufung beim Schiedsgericht der 2. Basketball-Bundesliga eingelegt werden. Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Bekanntgabe schriftlich bei der Vorinstanz einzulegen.

Spielleitung setzt Spiel RASTA Vechta 2 in Oldenburg an

RASTA Vechta II hat am anstehenden Doppelspieltag am Freitag, den 14.11.2025, keine Spielhalle zur Verfügung. Erst nach Fertigstellung des Spielplans wurde im Juni 2025 klar, dass entgegen der Meldung der Hallenverfügbarkeit keine Spielhalle für das angesetzten Heimspiel gegen die Baskets Juniors TSG Westerstede zur Verfügung steht.

Die Spielleitung konnte bis zuletzt keine Situation erkennen, die es erlaubt gemäß SuVO § 49 Abs. 2c) eine Ausnahme für die Verlegung des ersten Spieltages des Doppelspieltages zu erteilen. Der mögliche Alternativtermin war zudem zu weit vom Sonntagsspieltag entfernt, sodass die Spielleitung die sportlichen Auswirkungen als zu gravierend bewertet hat, um eine Verlegung per Ausnahme vorzunehmen. Daher ordnete die Spielleitung eine Durchführung nach SuVO § 49 Abs. 3.2 in einer Ausweichhalle an.

Das Spiel Vechta vs. Westerstede wird daher am 14.11.2025 um 19.30 Uhr als Heismspiel von RASTA Vechta in der Hössenhalle in Westerstede ausgetragen. Die Kosten für die Durchführung in der Ausweichhalle trägt der Spielveranstalter (Vechta).

Die Entscheidung erging gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 49 Abs. 2 und 3 SuVO in Verbindung mit §2 Abs. 6 und 8 SuVO.