Schlagwortarchiv für: Protestverfahren

Protest aus Bayreuth wird abgewiesen

Im Zusammenhang mit dem ProA-Spiel Nürnberg Falcons BC – BBC Bayreuth am 23.11.2025 hatten die Gäste Protest aufgrund eines nicht gegebenen Fouls zum Spielende eingelegt und einen Antrag auf Neuaustragung oder eine Korrektur des Spielergebnisses gestellt. Beim Spiel in Nürnberg wurde zu Spielende ein Foulpfiff durch die Schiedsrichter aberkannt, der dem BBC Bayreuth noch zwei Freiwürfe verschafft hätte. Die Nürnberg Falcons gewannen das Spiel mit 90:89. Die Spielleitung hat den Antrag des BBC Bayreuth nun abgewiesen.

Die Spielleitung begründet ihre Entscheidung damit, dass der Protest des BBC Bayreuth weder zulässig noch begründet ist. Im vorliegenden Fall haben die Schiedsrichter gemeinsam festgestellt, dass die Spielzeit beim Foulkontakt bereits abgelaufen war. Das Foul war somit (entsprechend der DBB-Regeln) richtigerweise nicht zu werten. Es handelt sich daher nach Auffassung der Spielleitung um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung der Schiedsrichter, die von der Spielleitung nicht überprüfbar ist. In der Begründung durch den Antragsteller wird zudem ein Fehler in der Zeitkontrolle im selben Angriff angeführt. Gegen diesen wurde im Spiel jedoch kein Protest eingelegt, bevor die Spieluhr wieder in Gang gesetzt wurde. Die Zeiteinstellung ist somit ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Insofern kann auch keine ursächliche Kausalbeziehung zur eigentlichen Protest-Szene geltend gemacht werden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Nr. 2 SuVO sowie § 77 SuVO in Verbindung mit § 2 Abs. 6 SUVO und § 9 RSGO. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 12 RSGO Berufung beim Schiedsgericht der 2. Basketball-Bundesliga eingelegt werden. Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Bekanntgabe schriftlich bei der Vorinstanz einzulegen.

Protest gegen die Spielwertung wird abgewiesen

Im Zusammenhang mit dem ProA-Spiel RÖMERSTROM Gladiators Trier – ART Giants Düsseldorf am 1. Spieltag hatten die Gäste Protest aufgrund eines verzögerten Spielbeginns eingelegt und einen Antrag auf Spielverlust gegen den Bundesligisten RÖMERSTROM Gladiators Trier gestellt. Die Spielleitung hat den Antrag der ART Giants Düsseldorf nun abgewiesen.

Die Spielleitung begründet ihre Entscheidung, dass die RÖMERSTROM Gladiators Trier den verzögerten Spielbeginn nicht zu vertreten haben, damit, dass der spielveranstaltende Bundesligist mit der erforderlichen Sorgfalt die technischen Anlagen im Vorfeld überprüft hat. Nicht alle technischen Störungen liegen im Einflussbereich des Spielveranstalters und sind von diesem vermeidbar. Gleichzeitig hat der Spielveranstalter umgehend geeignete Gegenmaßnahmen eingeleitet und die entsprechend vorgesehene elektronische Ersatzanlage aufgebaut. Letztlich ist auch der ausgebliebene Anlagencheck des technischen Kommissars im Hinblick auf die Spielverzögerung nicht dem Spielveranstalter zuzurechnen.

Beim Auftaktspiel am 1. Spieltag in Trier war es zu Spielbeginn zu Problemen mit der technischen Ausrüstung am Kampfgericht gekommen. Infolgedessen musste für die nicht funktionsfähige 24-Sekunden-Anlage eine Ersatzanlage zum Einsatz kommen. Das Spiel begann mit etwa 45 Minuten Verzögerung. RÖMERSTROM Gladiators Trier gewannen mit 86:78.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Nr. 2 SuVO sowie § 11 RSGO in Verbindung mit § 2 Nr. 6 SuVO. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 12 RuSGO Berufung beim Schiedsgericht der 2. Basketball-Bundesliga eingelegt werden. Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Bekanntgabe schriftlich bei der Vorinstanz einzulegen.